Bedingungen und Konditionen

Zusammen mit unserer FAQ-Seite informieren Sie die folgenden Informationen über uns und die rechtlichen Bedingungen, die für jeden Vertrag zwischen uns über den Verkauf von Produkten an Sie gelten. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch und vergewissern Sie sich, dass Sie sie verstehen, bevor Sie Produkte von unserer Website bestellen. Bitte beachten Sie, dass Sie vor einer Bestellung aufgefordert werden, diesen Bedingungen zuzustimmen. Wenn Sie sich weigern, diese Bedingungen zu akzeptieren, können Sie keine Produkte von unserer Website bestellen.

Von Zeit zu Zeit ändern wir diese Bedingungen, so dass wir Ihnen raten, jedes Mal, wenn Sie Produkte bestellen möchten, diese Bedingungen zu lesen, um sicherzustellen, dass Sie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen verstehen. Sie sollten eine Kopie dieser Bedingungen ausdrucken oder auf Ihrem Computer speichern, um sie in Zukunft zu lesen.

Diese Bedingungen und jeder Vertrag zwischen uns sind nur in englischer Sprache verfügbar.

Über uns

Wir sind Frequency 3G Telecom Ltd, ein in England und Wales unter der Firmennummer 4252441 eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Emerald House, East Street, Epsom, Surrey, KT17 1HS. Unsere Hauptgeschäftsadresse lautet Emerald House, East Street, Epsom, Surrey, KT17 1HS. Unsere Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lautet GB783533802. Wir betreiben die Website www.eigerprotection.com.

HÄUFIGE BEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

Auslegung

Für diese Bedingungen gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln.

1.1 DEFINITIONEN:

Geschäftstag

ein Tag, der kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag in England ist und an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.

Bedingungen

diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 15.8.

Vertrag

der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.

Kunde

die Person oder Firma, die die Waren und/oder Dienstleistungen vom Lieferanten kauft.

Lieferort

hat die in Klausel 3.2 angegebene Bedeutung.

Ereignis höherer Gewalt

hat die Bedeutung, die ihm in Klausel 14 gegeben wird.

Waren

die Waren (oder einen Teil davon) wie auf der Website beschrieben und in der Bestellung angegeben.

Installateur

entweder den Lieferanten oder einen vom Lieferanten benannten und dem Kunden empfohlenen Dritten mit der Installation der Waren.

Installationsadresse

die in der Bestellung angegebene Adresse.

Bestellung

die vom Kunden aufgegebene Bestellung mit Angabe der bestellten Waren, der zu erbringenden Dienstleistungen und des Lieferorts.

 

1.2 Auslegung:

1.2.1 Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).

1.2.2 Eine Bezugnahme auf eine Partei schließt ihre Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungen ein.

1.2.3 Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift ist eine Bezugnahme auf diese in ihrer geänderten oder neu erlassenen Fassung. Eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift erlassen wurden.

1.2.4 Alle Wörter, die auf die Begriffe "einschließlich", "einschließlich", " insbesondere", " zum Beispiel" oder ähnliche Ausdrücke folgen, sind zur Veranschaulichung zu verstehen und schränken den Sinn der diesen Begriffen vorangehenden Wörter, Beschreibungen, Definitionen, Phrasen oder Begriffe nicht ein.

1.2.5 Ein Verweis auf Schriftlichkeit schließt E-Mail ein.

 

2. VERTRAGSGRUNDLAGE

2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden dar, Waren und/oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu erwerben.

2.2 Die Bestellung gilt als angenommen, wenn der frühere der beiden folgenden Zeitpunkte eintritt:-

2.2.1 die schriftliche Annahme der Bestellung durch den Lieferanten; o

2.2.2 jede Handlung des Lieferanten, die mit der Ausführung der Bestellung vereinbar ist, wobei der Vertrag zu diesem Zeitpunkt zustande kommt.

2.3 Alle vom Lieferanten herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle auf der Website enthaltenen Abbildungen oder Beschreibungen der Dienstleistungen werden ausschließlich zu dem Zweck herausgegeben oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Dienstleistungen und/oder Waren zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrages und haben keine vertragliche Wirkung.

2.4 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht, oder die durch Gesetz, Handelsbrauch, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.

2.5 Ein vom Lieferanten abgegebenes Angebot stellt kein Angebot dar und ist nur für einen Zeitraum von 20 Werktagen ab Ausstellungsdatum gültig.

2.6 Alle diese Bedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Waren als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung der einen oder anderen Bedingung ist angegeben.

 

3. LIEFERUNG VON WAREN

3.1 Der Lieferant muss sicherstellen, dass:

3.1.1 jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, aus dem das Datum der Bestellung sowie Art und Menge der gelieferten Waren hervorgehen; und

3.1.2 er auf dem Lieferschein deutlich darauf hinweist, dass der Abnehmer Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückgeben muss. Der Abnehmer hat das Verpackungsmaterial zu den vom Lieferanten angemessenen Zeiten zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten für die Rücksendung von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.2 Der Lieferant liefert die Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort oder an einen anderen Ort, den die Parteien vereinbaren können ("Lieferort"), und zwar zu jedem Zeitpunkt, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereit sind.

3.3 Sofern der Lieferant dem Kunden nicht schriftlich mitgeteilt hat, ist die Lieferung der Waren mit dem Abschluss des Entladens der Waren am Lieferort abgeschlossen.

3.4 Alle für die Lieferung der Waren angegebenen Termine sind nur annähernd, und der Zeitpunkt der Lieferung ist nicht entscheidend. Der Lieferant haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der Waren, die durch ein Ereignis höherer Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen oder andere für die Lieferung der Waren relevante Anweisungen zu erteilen, verursacht werden.

3.5 Liefert der Lieferant die Waren nicht, beschränkt sich seine Haftung auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kunden bei der Beschaffung von Ersatzwaren ähnlicher Beschreibung und Qualität auf dem billigsten verfügbaren Markt entstehen, abzüglich des Preises der Waren. Der Lieferant haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren, soweit diese durch höhere Gewalt oder das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene Lieferanweisungen für die Waren oder sonstige relevante Anweisungen im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren zu geben, verursacht wurde.

3.6 Nimmt der Kunde die Lieferung der Waren nicht innerhalb von 3 Werktagen nach der Benachrichtigung des Kunden über die Bereitstellung der Waren durch den Lieferanten an, so gilt dies nur, wenn das Versäumnis oder die Verzögerung durch ein Ereignis höherer Gewalt oder durch die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die Waren verursacht wurde:

3.6.1 gilt die Lieferung der Waren um 9.00 Uhr am dritten Werktag nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren bereitstehen, als abgeschlossen; und

3.6.2 lagert der Lieferant die Waren bis zur Lieferung und stellt dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich Versicherung) in Rechnung.

3.7 Hat der Kunde 10 Werktage nach dem Tag, an dem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Waren zur Lieferung bereitstehen, die Lieferung nicht angenommen, kann der Lieferant die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten dem Kunden einen etwaigen Überschuss über den Warenpreis in Rechnung stellen oder dem Kunden einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Warenpreis in Rechnung stellen.

3.8 Der Lieferant kann die Waren in Teillieferungen liefern, die gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt werden müssen. Jede Teillieferung stellt einen separaten Vertrag dar. Ein Lieferverzug oder ein Mangel an einer Teilmenge berechtigt den Kunden nicht zur Stornierung einer anderen Teilmenge.

 

4. INTERNATIONALE LIEFERUNG

4.1 Vorbehaltlich des nächsten Satzes kann der Lieferant die Waren auch in Länder außerhalb des Vereinigten Königreichs liefern. Es gibt jedoch Beschränkungen für einige der Waren für bestimmte Bestimmungsorte, für die der Lieferant eingeschränkte Rechte hat, deren Einzelheiten auf der Website verfügbar sind und die der Kunde vor der Bestellung der Waren überprüfen muss.

4.2 Wenn der Kunde Waren zur Lieferung an einen Bestimmungsort außerhalb des Vereinigten Königreichs bestellt, kann die Bestellung Einfuhrzöllen und -steuern unterliegen, die erhoben werden, wenn die Lieferung der Waren ihren Bestimmungsort erreicht. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, für diese Gebühren aufzukommen, und der Kunde erkennt an, dass der Lieferant keinen Einfluss auf diese Gebühren hat und ihre Höhe nicht vorhersagen kann.

4.3 Der Kunde muss alle geltenden Gesetze und Vorschriften des Landes, für das die Waren bestimmt sind, einhalten und alle erforderlichen Genehmigungen einholen, damit der Lieferant die Waren in das betreffende Land liefern kann. Der Lieferant ist nicht haftbar oder verantwortlich, wenn der Kunde gegen ein solches Gesetz verstößt oder wenn die Waren nicht geliefert werden können.

5. QUALITÄT DER WAREN

5.1 Einige der vom Lieferanten gelieferten Waren werden mit einer Herstellergarantie geliefert. Die Bedingungen der Herstellergarantie werden mit den Waren mitgeliefert und sollten vom Kunden bei der Lieferung überprüft werden.

5.2 Für Waren, die keine Herstellergarantie haben, garantiert der Lieferant, dass die Waren bei der Lieferung und für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Lieferung ("Garantiezeit"):

5.2.1 in allen wesentlichen Aspekten mit ihrer Beschreibung übereinstimmen;

5.2.2 frei von wesentlichen Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sein; und

5.2.3 von zufriedenstellender Qualität sein (im Sinne des Sale of Goods Act 1979).

5.3 Vorbehaltlich der Klausel 5.4 repariert oder ersetzt der Lieferant nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren oder erstattet den Preis der mangelhaften Waren in voller Höhe, wenn:

5.3.1 der Kunde während der Gewährleistungsfrist innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Entdeckung schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren nicht der in den Klauseln 5.1 und 5.2 festgelegten Gewährleistung entsprechen;

5.3.2 dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu prüfen; und

5.3.3 der Kunde (wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird) diese Waren auf seine Kosten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet.

5.4 Der Lieferant haftet nicht für die Nichteinhaltung der Gewährleistungsbestimmungen in Abschnitt

5.1 wenn:

5.4.1 der Kunde diese Waren nach einer Mitteilung gemäß Ziffer 5.3 weiter nutzt;

5.4.2 der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten bezüglich der Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Waren oder (falls es keine gibt) die gute fachliche Praxis nicht befolgt hat;

5.4.3 der Mangel dadurch entstanden ist, dass der Lieferant eine vom Kunden gelieferte Zeichnung, Konstruktion oder Warenspezifikation befolgt hat;

5.4.4 der Abnehmer diese Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert oder repariert;

5.4.5 der Mangel durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Arbeitsbedingungen entstanden ist; oder

5.4.6 die Waren aufgrund von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Normen entsprechen, von ihrer Beschreibung abweichen.

5.5 Mit Ausnahme der in dieser Klausel 5 genannten Fälle haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden nicht für die Nichteinhaltung der in den Klauseln 5.1 und 5.2 genannten Garantien durch die Waren.

5.6 Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.

 

6. TITEL UND RISIKO

6.1 Das Risiko für die Waren geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.

6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn der frühere Zeitpunkt erreicht ist:

6.2.1 der Lieferant die vollständige Zahlung (in bar oder in verrechneten Geldern) für die Waren und alle anderen Waren, die der Lieferant an den Kunden geliefert hat, erhält; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung über; und

6.2.2 der Kunde die Waren weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in Abschnitt 6.4 genannten Zeitpunkt auf den Kunden über.

6.3 Solange das Eigentum an den Waren nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet:

6.3.1 die Waren getrennt von allen anderen Waren im Besitz des Kunden zu lagern, so dass sie leicht als Eigentum des Lieferanten identifizierbar bleiben;

6.3.2 keine Kennzeichnung oder Verpackung der Waren zu entfernen, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen;

6.3.3 die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand zu halten und sie im Namen des Lieferanten gegen alle Risiken zum vollen Preis ab dem Datum der Lieferung zu versichern;

6.3.4 den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eines der in den Abschnitten 12.1.2 bis 12.1.4 aufgeführten Ereignisse eintritt; und

6.3.5 dem Lieferanten die Informationen über die Waren zu geben, die der Lieferant von Zeit zu Zeit benötigt.

6.4 Vorbehaltlich der Klausel 6.5 darf der Kunde die Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen oder verwenden (jedoch nicht anderweitig), bevor der Lieferant die Zahlung für die Waren erhält. Wenn der Kunde die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:

6.4.1 er dies als Auftraggeber und nicht als Beauftragter des Lieferanten tut; und

6.4.2 Das Eigentum an den Waren geht unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Kunden vom Lieferanten auf den Kunden über.

6.5 Tritt vor dem Eigentumsübergang der Waren auf den Kunden eines der in den Abschnitten 12.1.2 bis 12.1.4 aufgeführten Ereignisse ein, so hat der Lieferant unbeschadet aller anderen Rechte und Rechtsmittel das Recht, die Waren zu verkaufen:

6.5.1 das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu verwenden, sofort erlischt; und

6.5.2 Der Lieferant kann jederzeit:

6.5.2.1 den Kunden auffordern, alle in seinem Besitz befindlichen Waren, die nicht weiterverkauft wurden, herauszugeben; und

6.5.2.2 wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, die Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, zu betreten, um sie zurückzuholen.

6.6 Ungeachtet des Eigentumsvorbehalts des Lieferanten und unbeschadet der anderen in diesen Bedingungen festgelegten Rechte des Lieferanten hat der Lieferant das Recht, gerichtlich gegen den Kunden vorzugehen, um den Preis der Waren und die damit verbundenen Kosten und Auslagen zurückzufordern, wenn der Kunde den Lieferanten nicht bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlungen bezahlt.

 

7. ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

7.1 Der Lieferant hat die Dienstleistungen für den Kunden in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung zu erbringen bzw. deren Erbringung zu veranlassen.

7.2 Der Lieferant unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die in der Leistungsbeschreibung genannten Termine für die Erbringung der Dienstleistungen einzuhalten oder dafür zu sorgen, dass sie eingehalten werden, wobei es sich bei diesen Terminen jedoch nur um Schätzungen handelt und die Zeit für die Erbringung der Dienstleistungen nicht ausschlaggebend ist.

7.3 Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Leistungsbeschreibung zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um geltende Gesetze oder behördliche Vorschriften einzuhalten, oder wenn die Änderung die Art oder Qualität der Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigt.

7.4 Der Lieferant garantiert dem Kunden, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis erbracht werden.

7.5 Der Besteller erkennt an, dass der Lieferant einen Dritten als Installateur mit der Erbringung der Dienstleistungen in seinem Namen beauftragen kann. In diesem Fall erkennt der Besteller ferner an, dass der Lieferant dem Installateur Informationen über den Besteller und die Dienstleistungen zur Verfügung stellen wird, damit der Installateur die Dienstleistungen erbringen kann, und bestätigt, dass es dem Lieferanten gestattet ist, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Installateur die Dienstleistungen erbringen kann.

 

8. VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

8.1 Der Kunde ist verpflichtet:

8.1.1 sicherstellen, dass die Bedingungen des Auftrags und alle in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Informationen vollständig und richtig sind;

8.1.2 mit dem Lieferanten und dem Installateur in allen die Dienstleistungen betreffenden Angelegenheiten zusammenzuarbeiten;

8.1.3 dem Auftragnehmer und dem Installateur Zugang zur Installationsadresse und zu anderen Einrichtungen zu gewähren, die der Auftragnehmer nach vernünftigem Ermessen zur Erbringung der Dienstleistungen benötigt;

8.1.4 dem Auftragnehmer und dem Installateur die Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer und der Installateur nach vernünftigem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen benötigen, und sicherzustellen, dass diese Informationen in allen wesentlichen Punkten vollständig und richtig sind;

8.1.5 die Installationsadresse für die Erbringung der Dienstleistungen vorzubereiten;

8.1.6 alle erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen, die für die Dienstleistungen erforderlich sein können (einschließlich der erforderlichen Baugenehmigungen von Dritten), vor dem Datum, an dem die Dienstleistungen beginnen sollen, einzuholen und aufrechtzuerhalten;

8.1.7 alle geltenden Gesetze, einschließlich Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, einhalten;

8.1.8 alle in der Leistungsbeschreibung genannten zusätzlichen Verpflichtungen zu erfüllen; und

8.1.9 nicht behaupten, ein Recht, einen Titel oder eine Beteiligung an geistigen Eigentumsrechten erworben zu haben, die sich auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Rechte bei den ursprünglichen Eigentümern dieser geistigen Rechte verbleiben.

8.2 Wenn die Erfüllung einer der Verpflichtungen des Installateurs aus dem Vertrag durch eine Handlung oder Unterlassung des Kunden verhindert oder verzögert wird oder der Kunde eine relevante Verpflichtung nicht erfüllt ("Kundenverzug"):

8.2.1 Der Installateur ist - ohne Einschränkung oder Beeinträchtigung anderer ihm zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsmittel - berechtigt, die Erbringung der Dienstleistungen auszusetzen, bis der Kunde den Kundenverzug behebt, und sich auf den Kundenverzug zu berufen, um sich von der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu befreien, und zwar jeweils in dem Maße, wie der Kundenverzug die Erfüllung der Verpflichtungen des Installateurs verhindert oder verzögert;

8.2.2 der Lieferant haftet nicht für Kosten oder Verluste, die dem Kunden direkt oder indirekt dadurch entstehen, dass der Installateur eine seiner in dieser Klausel 8.2 genannten Verpflichtungen nicht oder verspätet erfüllt; und

8.2.3 der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer auf schriftliche Aufforderung hin alle Kosten oder Verluste, die dem Installateur direkt oder indirekt durch das Versäumnis des Auftraggebers entstanden sind oder entstehen.

 

9. KOSTEN UND ZAHLUNG

9.1 Der Preis für Waren:

9.1.1 ist der in der Bestellung angegebene Preis oder, falls kein Preis angegeben ist, der in der veröffentlichten Preisliste des Lieferanten zum Zeitpunkt der Lieferung angegebene Preis; und

9.1.2 verstehen sich ausschließlich aller Kosten und Gebühren für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

9.2 Die Gebühren für die Dienstleistungen werden wie in der Bestellung festgelegt berechnet.

9.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Preis der Waren zu erhöhen, indem er den Kunden jederzeit bis zu 5 Werktage vor der Lieferung benachrichtigt, um eine Erhöhung der Kosten der Waren für den Lieferanten widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen ist

9.3.1.1 alle Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und anderen Herstellungskosten);

9.3.1.2 jede Aufforderung des Kunden, den/die Liefertermin(e), die Mengen oder Arten der bestellten Waren oder die Warenspezifikation zu ändern; oder

9.3.1.3 jede Verzögerung, die durch Anweisungen des Kunden in Bezug auf die Waren oder durch das Versäumnis des Kunden, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen in Bezug auf die Waren zu geben, verursacht wird.

9.4 In Bezug auf Waren stellt der Lieferant dem Kunden die Rechnung bei Versand der Waren oder zu jedem späteren Zeitpunkt. In Bezug auf Dienstleistungen stellt der Lieferant dem Abnehmer die Rechnung nach Abschluss der Dienstleistungen aus.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, jede vom Lieferanten vorgelegte Rechnung vor dem Versand der Waren vollständig und in frei verfügbaren Mitteln zu den mit dem Kunden vereinbarten Kreditbedingungen oder Kreditmöglichkeiten zu bezahlen. Die Zahlung hat auf das vom Lieferanten schriftlich angegebene Bankkonto zu erfolgen. Die Zahlungsfrist ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

9.6 Alle Beträge, die der Kunde aufgrund des Vertrags zu zahlen hat, verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer ("MwSt."). Wenn der Lieferant im Rahmen des Vertrags eine steuerpflichtige Lieferung für Mehrwertsteuerzwecke an den Kunden vornimmt, muss der Kunde nach Erhalt einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung des Lieferanten die zusätzlichen Mehrwertsteuerbeträge, die für die Lieferung der Dienstleistungen oder Waren anfallen, zum gleichen Zeitpunkt an den Lieferanten zahlen, an dem die Zahlung für die Lieferung der Dienstleistungen oder Waren fällig wird.

9.7 Wenn der Abnehmer eine vertraglich geschuldete Zahlung an den Lieferanten nicht bis zum Fälligkeitsdatum leistet, hat der Abnehmer - ohne Einschränkung der Rechtsmittel des Lieferanten gemäß Klausel 12 ("Kündigung") - Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zu zahlen, unabhängig davon, ob vor oder nach einem Urteil. Die Zinsen gemäß dieser Klausel 9.7 werden täglich mit 5 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Barclays Bank PLC berechnet, jedoch mit 5 % pro Jahr für jeden Zeitraum, in dem dieser Basiszinssatz unter 0 % liegt. Der Kunde ist verpflichtet, alle fälligen Zinsen zusammen mit dem überfälligen Betrag zu zahlen.

9.8 Alle im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge sind ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzügen oder -einbehalten) in voller Höhe zu zahlen.

 

10. VERTRAULICHKEIT

10.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während des Vertrages und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages vertrauliche Informationen über das Geschäft, die Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 10.2 zulässig..

10.2 Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:

10.2.1 gegenüber ihren Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Vertretern, Unterauftragnehmern oder Beratern, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Partei kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter, Unterauftragnehmer oder Berater (gegebenenfalls einschließlich des Installateurs), denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 10 einhalten; und

10.2.2 soweit dies gesetzlich, durch ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde vorgeschrieben ist.

10.3 Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verwenden.

 

11. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1 Der Lieferant hat eine Versicherung abgeschlossen, die seine eigene gesetzliche Haftung für einzelne Ansprüche bis zu einer Höhe von 1 Million Pfund pro Anspruch abdeckt. Die Grenzen und Ausschlüsse in dieser Klausel spiegeln den Versicherungsschutz wider, den der Lieferant arrangieren konnte, und der Kunde ist dafür verantwortlich, seine eigenen Vorkehrungen für die Versicherung eines darüber hinausgehenden Schadens zu treffen.

11.2 Die Haftungsbeschränkungen in dieser Klausel 11 gelten für jede Haftung, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergibt, einschließlich der Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), falscher Darstellung, Rückerstattung oder anderweitig.

11.3 Der Vertrag schränkt keine Haftung ein, die rechtlich nicht begrenzt werden kann, einschließlich der Haftung für:

11.3.1 Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit;

11.3.2 Betrug oder arglistige Täuschung; und

11.3.3 Verstoß gegen die in Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 oder Abschnitt 2 des Supply of Goods and Services Act 1982 (Eigentum und stiller Besitz) enthaltenen Bestimmungen.

11.4 Vorbehaltlich der Klausel 11.3 übersteigt die Gesamthaftung des Lieferanten gegenüber dem Kunden nicht die Gesamtkosten der in der Bestellung angegebenen Waren und Dienstleistungen.

11.5 In dieser Klausel 11.5 werden bestimmte Arten von ausgeschlossenen Schäden aufgeführt:

11.5.1 Vorbehaltlich der Klausel 11.3 werden die in Klausel 11.5.2 aufgeführten Schadensarten von den Parteien vollständig ausgeschlossen.

11.5.2 Die folgenden Arten von Schäden sind gänzlich ausgeschlossen:

11.5.2.1 entgangener Gewinn;

11.5.2.2 Umsatz- oder Geschäftseinbußen;

11.5.2.3 Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;

11.5.2.4 Verlust von erwarteten Einsparungen;

11.5.2.5 Nutzungsausfall oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;

11.5.2.6 Verlust oder Beschädigung des Firmenwerts; und

11.5.2.7 indirekte oder Folgeschäden.

11.6 Der Lieferant hat sich verpflichtet, dass die Waren und Dienstleistungen den einschlägigen Spezifikationen in Klausel 5 und Klausel 7 entsprechen. In Anbetracht dieser Zusagen werden die in den Abschnitten 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 und den Abschnitten 3, 4 und 5 des Supply of Goods and Services Act 1982 enthaltenen Bestimmungen, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

11.7 Sofern der Abnehmer den Lieferanten nicht davon in Kenntnis setzt, dass er beabsichtigt, innerhalb der Kündigungsfrist einen Anspruch in Bezug auf ein Ereignis geltend zu machen, ist der Lieferant für dieses Ereignis nicht haftbar. Die Kündigungsfrist für ein Ereignis beginnt an dem Tag, an dem der Abnehmer vom Eintritt des Ereignisses Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, und endet 6 Monate nach diesem Datum. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und das Ereignis und die Gründe für die Beanstandung hinreichend genau angeben.

11.8 Diese Klausel 11 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

 

12. KÜNDIGUNG

12.1 Unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:

12.1.1 die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag begeht und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt;

12.1.2 die andere Partei Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Zwangsverwaltung, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit ihren Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung), der (freiwilligen oder gerichtlich angeordneten) Liquidation, der Bestellung eines Konkursverwalters für eines ihrer Vermögenswerte oder der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit unternimmt;

12.1.3 die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder einzustellen droht; oder

12.1.4 sich die finanzielle Lage der anderen Partei derart verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Partei die Fähigkeit der anderen Partei, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, gefährdet ist.

12.2 Unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Abnehmer kündigen, wenn:

12.2.1 der Kunde einen vertraglich geschuldeten Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt; oder

12.2.2 der Kunde gegen seine in Klausel 8.1 genannten Verpflichtungen verstößt.

12.3 Unbeschadet anderer ihm zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant die Erbringung von Dienstleistungen oder alle weiteren Warenlieferungen im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages zwischen dem Kunden und dem Lieferanten aussetzen, wenn der Kunde einen im Rahmen des Vertrages fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt, der Kunde einem der in den Abschnitten 12.1.2 bis 12.1.4 aufgeführten Ereignisse unterliegt oder der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Kunde kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen.

 

13. FOLGEN DER BEENDIGUNG

13.1 Bei Beendigung des Vertrages:

13.1.1 hat der Abnehmer alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen des Lieferanten unverzüglich zu begleichen, und in Bezug auf gelieferte Dienstleistungen und Waren, für die keine Rechnung vorgelegt wurde, hat der Lieferant eine Rechnung vorzulegen, die vom Abnehmer sofort nach Erhalt zu zahlen ist;

13.1.2 hat der Abnehmer alle nicht vollständig bezahlten Waren zurückzugeben. Unterlässt der Abnehmer dies, so kann der Lieferant die Räumlichkeiten des Abnehmers betreten und die Waren in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe ist der Kunde allein für die sichere Aufbewahrung der Waren verantwortlich und darf sie nicht für Zwecke verwenden, die nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen.

13.2 Die Beendigung des Vertrags berührt nicht die Rechte, Rechtsbehelfe, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.

13.3 Alle Bestimmungen des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend für die Zeit nach der Kündigung gelten sollen, bleiben in vollem Umfang in Kraft.

 

14. GEWALT MAJEURE

Keine der Parteien ist vertragsbrüchig oder haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf Ereignisse, Umstände oder Ursachen zurückzuführen ist, die sich ihrer Kontrolle entziehen (ein "Ereignis höherer Gewalt").

 

15. ALLGEMEINES

15.1 Abtretung und sonstige Geschäfte

15.1.1 Neben dem Recht des Auftragnehmers, den Installateur zu ernennen, kann der Auftragnehmer jederzeit seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abtreten, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, treuhänderisch verwalten oder auf andere Weise mit ihnen umgehen.

15.1.2 Der Abnehmer darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise mit ihnen umgehen.

15.2 NACHRICHTEN

15.2.1 Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung an eine Partei im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag bedarf der Schriftform:

15.2.1.1 eigenhändig oder durch vorausbezahlte Post erster Klasse oder einen anderen Zustelldienst am nächsten Werktag an seinem eingetragenen Firmensitz (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder seinem Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) zugestellt; oder

15.2.1.2 oder per E-Mail an die von den Parteien angegebene Adresse gesendet werden.

15.2.2 Jede Benachrichtigung oder Mitteilung gilt als zugegangen:

15.2.2.1 bei persönlicher Zustellung gegen Unterzeichnung einer Zustellungsbestätigung oder zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Mitteilung an der richtigen Adresse; und

15.2.2.2 bei Versand per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe oder zu dem vom Zustelldienst angegebenen Zeitpunkt; und

15.2.2.3 bei Versendung per E-Mail zum Zeitpunkt der Übermittlung oder, wenn dieser Zeitpunkt außerhalb der Geschäftszeiten am Empfangsort liegt, bei Wiederaufnahme der Geschäftszeiten. In dieser Klausel 15.2.2.3 bedeutet Geschäftszeit 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr von Montag bis Freitag an einem Tag, der kein Feiertag am Empfangsort ist.

15.2.3 Diese Klausel 15.2 gilt nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Dokumenten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder gegebenenfalls eines Schiedsverfahrens oder einer anderen Methode der Streitbeilegung.

15.3 Aufhebung. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel 15.3 berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.

15.4 Verzicht. Ein Verzicht auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf nach dem Vertrag oder nach dem Gesetz ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird, und gilt nicht als Verzicht auf ein späteres Recht oder einen späteren Rechtsbehelf. Macht eine Partei von einem vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Recht oder Rechtsbehelf nicht oder verspätet Gebrauch, so stellt dies weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, noch wird dadurch eine weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs verhindert oder eingeschränkt. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rechts oder Rechtsmittels darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht verhindern oder einschränken.

15.5 Keine Partnerschaft oder Vertretung. Der Vertrag bezweckt nicht, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien zu begründen, und ist auch nicht so auszulegen, dass er eine der Parteien zur

Vertreter der anderen Partei zu sein oder eine Partei zu ermächtigen, für die andere Partei oder in deren Namen Verpflichtungen einzugehen.

15.6 GESAMTE VEREINBARUNG.

15.6.1 Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechungen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, und hebt diese auf.

15.6.2 Jede Partei erkennt an, dass sie sich bei Abschluss des Vertrags nicht auf Erklärungen, Zusicherungen, Zusagen oder Garantien (unabhängig davon, ob diese unschuldig oder fahrlässig abgegeben wurden) verlässt, die nicht im Vertrag enthalten sind, und dass sie keine Rechtsmittel dagegen einlegen kann. Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinen Anspruch auf eine unschuldige oder fahrlässige Falschdarstellung auf der Grundlage einer Erklärung im Vertrag hat.

15.6.3 Nichts in dieser Klausel schränkt die Haftung für Betrug ein oder schließt sie aus.

15.7 RECHTE DRITTER.

15.7.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, begründet der Vertrag keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 zur Durchsetzung einer Vertragsklausel.

15.7.2 Die Rechte der Parteien, vom Vertrag zurückzutreten oder ihn zu ändern, sind nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig.

15.8 Änderung. Außer in den Fällen, die in diesen Bedingungen festgelegt sind, sind Änderungen des Vertrags nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet wurden.

15.9 Geltendes Recht. Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht von England und Wales und sind entsprechend auszulegen.

15.10 Gerichtsstand. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte von England und Wales die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) haben, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seiner Entstehung ergeben.

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